SATZUNG

 

Teppich Museum Berlin e. V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „Teppich Museum Berlin e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein strebt auf Dauer die Errichtung eines Teppich Museums in Berlin an. Das „Teppich Museum Berlin“ soll sich für die Kultur und Kunst der Teppiche, Flachgewebe und Textilen in drei Feldern entfalten:
  3. Sammeln und Aufbewahren
  4. Ausstellung
  5. Forschung

Um das Ziel der Errichtung des „Teppich Museums Berlin“ zu erreichen, verfolgt der Verein folgende Aufgaben:

- Öffentlichkeitsarbeit, um Unterstützung und Förderung zur Errichtung des „Teppich 

  Museums Berlin“ zu erhalten.

- Austausch mit anderen Vereinen und Personen, um neue Potenziale zu wecken und zu erlangen.

- Konzeption und Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Führungen. 

- Annahme und Aufbewahren von orientalischen Teppichen, Flachgeweben und Textilen (Schenkungen), die dem „Teppich Museum Berlin“ übergeben werden.

- Errichtung einer geeigneten Webseite

- Förderung von Forschung und wissenschaftlichem Austausch

- Herausgabe von Katalogen und anderen Publikationen 

- Aufbau einer wissenschaftlichen Bibliothek

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Berufung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs.
  3. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in (Kassenwart) und dem/der Schriftführer*in.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den/die Vorsitzende/n. Damit ist er/sie allein zur Vertretung berechtigt. 
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    5. die Buchführung,
    6. die Erstellung des Jahresberichts,
    7. die Vorbereitung und
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    2. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder (und) virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen (real) oder schriftlich (online) mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  4. Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden oder ist auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Im Zweifelfall sind die Mittel zu den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zwecken zu verwenden.
  2. Als Liquidator wird der/die Vorsitzende bestellt.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Berlin, den 04. Juni 2024 (Errichtungsdatum)

 

 

 

 

 

 

 

 

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